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Wir haben Betriebsferien vom 27.12. - 29.12. | Wir versenden wieder ab dem 02.01.2024 !!

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AGB für Unternehmen

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
gegenüber Unternehmern (AGB/U)

§ 1    AUFTRAGNEHMER

ZAGO GmbH & Co. KG
An der Staustufe 2a
97318 Kitzingen
Telefon: 09321-264 91 60
Fax: 09321-21640
Email: info@zago.gmbh
Sitz: Kitzingen, Amtsgericht Würzburg HRA 7363

Komplementärin:
ZAGO Verwaltungs GmbH
Sitz: Kitzingen, Amtsgericht Würzburg HRB 12604

Geschäftsführer: Johannes van Zadelhoff
Umsatzsteuer ID: DE297460651


– nachfolgend „AUFTRAGNEHMER“, „uns“, „wir“ oder „ZAGO“ –

§ 2    Geltungsbereich
2.1.    Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ZAGOs gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.
2.2.    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ZAGO, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ZAGO mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „AUFTRAGEBER“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen ungeachtet des Kommunikationswegs mit dem AUFTRAGGEBER schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AUFTRAGGEBER, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2.3.    Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERs oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ZAGO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ZAGO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERs oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2.4.    Entsprechend des Leistungsgegenstands anwendbare BESONDERE BEDINGUNGEN (BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEDRUCKUNG DER LIEFERGEGENSTÄNDE; BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN KAUF UND LIEFERUNG VON Polyethylen- Säcken und BigBags; BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFALL- UND WERKSTOFFEN; BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MIETWEISE ÜBERLASSUNG VON TECHNISCHEN ANLAGEN sowie BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGEN ZUR AKTENVERNICHTUNG) gehen diesen Regelungen vor.

§ 3    Angebot und Vertragsabschluss
3.1.    Alle Angebote des AUFTRAGNEHMERs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ZAGO innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
3.2.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ZAGO und dem AUFTRAGGEBER ist der schriftlich, in elektronischer Form oder in sonstiger Form geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALLGEMEINEN LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des AUFTRAGNEHMERs vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen oder in elektronischer Form geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.3.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALLGEMEINEN LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN und/oder der BESONDEREN BEDINGUNGEN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter ZAGOs nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
3.4.    Angaben des AUFTRAGNEHMERs zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.5.    Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Entwürfen, Zeichnungen, Ätzungen, Klischees, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
3.6.    Der AUFTRAGGEBER darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERs weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des AUFTRAGNEHMERs diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3.7.    Ergänzend gilt für die Nutzung und die Bestellung von Leistungen über unseren Onlineshop folgendes:
3.7.1.    Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Online-Shop stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
3.7.2.    Der AUFTRAGGEBER kann aus dem Sortiment des AUFTRAGNEHMERs Produkte auswählen und diese über den Link „in den Warenkorb“ bzw. den entsprechende Warenkorbbutton in einem so genannten Warenkorb sammeln. In seinem Warenkorb kann der AUFTRAGGEBER auch Artikel löschen oder die Anzahl ändern. Möchte der AUFTRAGGEBER die Artikel im Warenkorb kaufen, klickt er auf den Link „zur Kasse“. Hier kann er sich als Bestandskunde mit seinen Benutzerdaten anmelden, als Neukunde registrieren oder als Gast nach Eingabe seiner für den Vertragsschluss notwendigen Daten bestellen. Als nächster Schritt ist nun die Zahlungsart auszuwählen.
Um den Bestellvorgang zahlungspflichtig abzuschließen, betätigt der AUFTRAGGEBER den Button „Zahlungspflichtig bestellen“. Damit sendet er seine Bestellung zahlungspflichtig an uns ab. Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde die Checkbox „Ich habe die AGB Ihres Shops gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden“ durch Klicken aktiviert. Dadurch werden diese ALLGEMEINEN LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN akzeptiert und Vertragsbestandteil.
Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der AUFTRAGGEBER gegenüber dem AUFTRAGNEHMER ein Angebot zum Kauf von Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Auftragsbestätigung durch den AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER zugeht oder der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER die Ware liefert.
3.7.3.    Wird ein Vertragsangebot unter Abwesenden vom Verkäufer nicht innerhalb von zwei (2) Wochen durch Auftragsbestätigung oder Lieferung angenommen, gilt dieses als abgelehnt und der AUFTRAGGEBER ist hieran nicht mehr gebunden.
3.7.4.    Wir werden den Zugang Ihrer über unseren Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
3.7.5.    Sollte die Lieferung der von Ihnen bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden Sie darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

§ 4    Preise, Zahlung und Verzug
4.1.    Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Steuern, bei Versand Versandkosten gem. § 4 Ziffer 2, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.2.    Sofern Versandkosten anfallen, berechnen sich diese nach dem tatsächlichen Kostenaufwand des Versands. Hiervon abweichend erfolgt eine Lieferung ab einem Auftragswert in Höhe von EUR 500,- frei.
4.3.    Der AUFTRAGNEHMER bietet dem AUFTRAGGEBER die folgenden Zahlungsweisen Rechnung, oder Vorkasse und bei Nutzung des Onlineshops zusätzlich die Zahlung per PayPal und Sofortüberweisung an.
4.4.    Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Falls der AUFTRAGNEHMER Wechsel annimmt, geschieht dies nur zahlungshalber, für den AUFTRAGNEHMER spesenfrei und ohne Skontoabzug.
4.5.    Zum Zwecke der Überprüfung der Bonität und zur Betrugsprävention behalten wir uns vor, Bonitätsabfragen bei der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, bei der Zahlungsart Rechnung durchzuführen. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
4.6.    Bei Zahlung per Rechnung sind die Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung, bei Zahlung innerhalb vierzehn (14) Tagen netto zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem AUFTRAGNEHMER. Dies gilt nicht, soweit nicht ältere offene Forderungen aus Vertragsverhältnissen zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER bestehen.
4.7.    Leistet der AUFTRAGGEBER bei Fälligkeit nicht, so kommt der AUFTRAGGEBER ohne Mahnung in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.8.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AUFTRAGGEBERs oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oder Leistung erfolgt ist.
4.9.    Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AUFTRAGGEBERs wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des AUFTRAGNEHMERs durch den AUFTRAGGEBER aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
4.10.    Bei Bestehen offener Forderungen aus Vertragsverhältnisses zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER, werden Zahlungen des AUFTRAGGEBERs zuerst zur Tilgung der ältesten Zinsforderung und der ältesten Schuld und sodann auf die zeitlich nachrangigen Forderungen, wobei vorrangig Zinsschulden dieser Forderungen beglichen werden, verwendet, es sei denn ein anderes wurde vereinbart.
Der AUFTRAGNEHMER ist in diesen Fällen berechtigt, von allen Lieferverträgen mit dem AUFTRAGGEBER, soweit sie noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten und zwar auch von solchen, bei denen der AUFTRAGGEBER nicht in Zahlungsverzug ist.

§ 5    Rechnungsstellung
5.1.    Der AUFTRAGNEHMER übermittelt dem AUFTRAGGEBER eine Rechnung über die beauftragten Leistungen.
5.2.    Der Übermittlungsweg der Rechnung liegt im Ermessen des AUFTRAGNEHMERS. Der AUFTRAGNEHMER stimmt einer elektronischen Übersendung einer Rechnung ausdrücklich zu.
5.3.    Die Rechnung kann zeitgleich mit der Auftragsbestätigung zugehen.

§ 6    Lieferung und Lieferzeit
6.1.    Lieferungen erfolgen ab Werk.
6.2.    Vom AUFTRAGNEHMER in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
6.3.    Der AUFTRAGNEHMER kann – unbeschadet der Rechte des AUFTRAGGEBERs aus Verzug – vom AUFTRAGGEBER eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der AUFTRAGGEBER seinen vertraglichen Verpflichtungen dem AUFTRAGNEHMER gegenüber nicht nachkommt.
6.4.    Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem AUFTRAGNEHMER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der AUFTRAGNEHMER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem AUFTRAGGEBER infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem AUFTRAGNEHMER vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt des AUFTRGGEBERS ist ausgeschlossen, wenn sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.
6.5.    Der AUFTRAGNEHMER ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
6.5.1.    die Teillieferung für den AUFTRAGGEBER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
6.5.2.    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
6.5.3.    dem AUFTRAGGEBER hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der AUFTRAGNEHMER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.6.    Gerät der AUFTRAGNEHMER mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 7    Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
7.1.    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AUFTRAGNEHMERS, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der AUFTRAGNEHMER auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
7.2.    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des AUFTRAGNEHMERS.
7.3.    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den AUFTRAGGEBER über.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AUFTRAGNEHMER noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AUFTRAGGEBER liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AUFTRAGGEBER über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der AUFTRAGNEHMER dies dem AUFTRAGGEBER angezeigt hat.
7.4.    Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AUFTRAGGEBER. Bei Lagerung durch den AUFTRAGNEHMER betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7.5.    Die Sendung wird von dem AUFTRAGNEHMER nur auf ausdrücklichen Wunsch des AUFTRAGGEBERs und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.6.    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn
7.6.1.    die Lieferung und, sofern der AUFTRAGNEHMER auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
7.6.2.    der AUFTRAGNEHMER dies dem AUFTRAGGEBER unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 Ziffer 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
7.6.3.    seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der AUFTRAGGEBER mit der Nutzung des Vertragsgegenstands begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind und
7.6.4.    der AUFTRAGGEBER die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund, als eines dem AUFTRAGNEHMER angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 8    Gewährleistung, Sachmängel und Mängelrüge
8.1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERs aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des AUFTRAGNEHMERS oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
8.2.    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den AUFTRAGGEBER oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AUFTRAGGEBER genehmigt, wenn dem AUFTRAGNEHMER nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom AUFTRAGGEBER genehmigt, wenn die Mängelrüge dem AUFTRAGNEHMER nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Auf Verlangen des AUFTRAGNEHMERS ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an diesen zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der AUFTRAGNEHMER die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Fahrer der Spedition gegenzeichnen zu lassen. Wenn dies nicht geschieht, ist eine Mängelhaftung des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen.
8.3.    Ein Sachmangel ist ausgeschlossen, bei handelsüblichen Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8.4.    Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware je Lieferadresse können nicht beanstandet werden
8.5.    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der AUFTRAGNEHMER nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der AUFTRAGGEBER vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.6.    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des AUFTRAGNEHMERSs, kann der AUFTRAGGEBER unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.7.    Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der AUFTRAGNEHMER aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des AUFTRAGGEBERs geltend machen oder an den AUFTRAGGEBER abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des AUFTRAGGEBERs gegen den AUFTRAGNEHMER gehemmt.
8.8.    Die Gewährleistung entfällt, wenn der AUFTRAGGEBER ohne Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AUFTRAGGEBER die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.9.    Eine im Einzelfall mit dem AUFTRAGGEBER vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 9    Schutzrechte
9.1.    Der AUFTRAGNEHMER steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
9.2.    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem AUFTRAGGEBER durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies dem AUFTRAGNEHMER innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERs unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
9.3.    Bei Rechtsverletzungen durch vom AUFTRAGNEHMER gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des AUFTRAGGEBERs geltend machen oder an den AUFTRAGGEBER abtreten. Ansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
9.4.    Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
9.5.    Die § 9 Ziffern 1 bis 3 gelten nicht, wenn der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER im Zusammenhand mit den angebotenen Leistungen die Fertigung von schutzrechtsfähigen Zeichen, Designs, Druckerzeugnissen oder sonstigen schutzrechtsfähigen Gütern, insbesondere die Anbringung oder Gestaltung von Markenzeichen, Warenaufmachungen, Werbetexte usw. beauftragt.
Insoweit haftet ausschließlich der AUFTRAGGEBER für die Rechtefreiheit. Der AUFTRAGGEBR stellt den AUFTRAGNEHMER von allen in diesem Zusammenhang gegen diesen geltend gemachten Ansprüche frei.
9.6.    Der AUFTRAGNEHMER ist im Fall einer Beauftragung im Sinne des § 9 Ziffer 5 berechtigt eine Bestätigung über die Rechteinhaberschaft oder Nutzungsberechtigung des AUFTRAGGEBERS zu verlangen und bei Zweifeln auf Kosten des AUFTRAGGEBERS eine Nachprüfung durchzuführen.

§ 10    Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
10.1.    Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
10.2.    Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AUFTRAGGEBER die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AUFTRAGGEBERs oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3.    Soweit der AUFTRAGNEHMER gem. § 10 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AUFTRAGNEHMER bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
10.4.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.
10.5.    Die Haftung für Verzugsschäden des AUFTRAGNEHMERS ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist, es sei denn, dass der AUFTRAGGEBER einen höheren Schaden nachweist.
10.6.    Soweit der AUFTRAGNEHMER technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.7.    Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des AUFTRAGNEHMERS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11    Eigentumsvorbehalt
11.1.    Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bleiben alle von dem AUFTRAGNHEMER gelieferten Waren Eigentum des AUFTRAGNEHMERS und können im Falle eines Zahlungsverzuges von dem AUFTRAGNEHMER zurückgefordert werden. Bei Scheckwechselzahlungen bleibt die Ware bis zur Einlösung von Scheck und Wechsel Eigentum des AUFTRAGNEHMERS.
11.2.    Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, Zugriffe Dritter auf die von dem AUFTRAGNEHMER unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen. Wird die Ware des AUFTRAGNHEMERS verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neuentstehenden Waren. Im Falle der Weiterveräußerung gelten alle entstehenden Forderungen als an den AUFTRAGNEHMER abgetreten. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es hierzu nicht. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER im Verzugsfall alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Insbesondere hat er auf Wunsch des AUFTRAGNEHMERS seinem AUFTRAGGEBER mitzuteilen, dass die Forderungen an den AUFTRAGNEHMER übergegangen sind.

§ 12    Subunternehmer
12.1.    Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt für die Erfüllung der Leistungen des AUFFTRAGNEHMERS Subunternehmer einzusetzen.
12.2.    Der AUFTRAGNEHMER haftet für Pflichtverletzungen seiner Subunternehmer wie für eigenes Verschulden nach Maßgabe des § 10 dieser ALLGEMEINEN LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.

§ 13    Datenschutz
Der AUFTRAGNEHMER erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe unserer Datenschutzerklärung in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Die Datenschutzerklärung finden Sie unter www.zago.gmbh/datenschutz.

§ 14    Schlussbestimmungen
14.1.    Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER nach Wahl durch den AUFTRAGNEHMER der Sitz des AUFTRAGNEHMERs (Kitzingen) oder der Sitz des AUFTRAGGEBERs. Für Klagen gegen den AUFTRAGNEHMER ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des AUFTRAGNEHMERs (Kitzingen) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.2.    Die Beziehungen zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
14.3.    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Klauseln enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEDRUCKUNG DER LIEFERGEGENSTÄNDE
§ 1    Geltungsbereich
1.1.    Die folgenden BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEDRUCKUNG DER LIEFERGEGENSTÄNDE gelten zusätzlich zu den ALLGEMEINEN LIEFER- und GESCHÄFTSBEDIGUNGEN und gehen diesen bei abweichenden Regelungen vor.
1.2.    Die nachfolgenden Regelungen dieses Abschnitts gelten soweit, dass der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER beauftragt, die Liefergegenstände in Wunschfarben zu gestalten, sonst zu bedrucken, zu folieren oder mit Aufklebern und/oder Werbetexten zu versehen (im Folgenden „Bedruckung“).
1.3.    Liefergegenstände sind alle Produkte, die ZAGO dem AUFTRAGGEBER verkauft, vermietet, oder sonst entgeltlich zur Verfügung stellt.

§ 2    Angebot über die Bedruckung
2.1.    Bedruckungen der Liefergegenstände sind Sonderleistungen.
2.2.    Der AUFTRAGGEBR erhält über die bedruckten Liefergegenstände ein eigenes individuelles Angebot, in denen der Gesamtpreis für die Liefergegenstände und die Bedruckung aufgeführt sind.

§ 3    Preise
Es gelten ausschließlich die in dem Angebot ausgewiesenen Preise. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Steuern, bei Versand Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

§ 4    Pflichten des AUFTRAGGEBERS
4.1.    Der Drucktext und die Art der Bedruckung werden durch den AUFTRAGGEBER angefragt. Dieser stellt uns die notwendigen Daten per Email an info@zago.gmbh in den Dateiformaten PDF (Portable Document Format) oder JPEG zur Verfügung.
4.2.    Bei Druckaufträgen hat der AUFTRAGNEHMER den Drucktext nach Erhalt der Auftragsbestätigung und der Anlagen zum Drucktext umgehend zu prüfen und Änderungen unverzüglich uns gegenüber anzuzeigen.
4.3.    Der AUFTRAGGEBER haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit der uns zum Zwecke des Druckes übermittelten Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von uns zu verantworten sind.
4.4.    Der AUFTRAGGEBER haftet in vollem Umfang für die Rechtefreiheit dieser Daten und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, uns jeglichen Schaden, der uns wegen des Rechts des Dritten entsteht, zu ersetzen. Hierzu zählen auch etwaige uns entstehende Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).

§ 5    Änderungen der Druckskizze
5.1.    Änderungen sind nur nach unverzüglicher Anzeige möglich. Nach Produktionsbeginn ist eine Änderung ausgeschlossen.
5.2.    Der AUFTRAGNEHMER behält sich vor, im Falle des Nichtvorliegens einer Druckskizze, aber bei Beauftragung den Druckstand nach bestem Wissen festzulegen.

§ 6    Druckunterlagen
6.1.    Sämtliche Druckunterlagen, wie beispielsweise Entwürfe, Reinzeichnungen, Ätzungen und Klischees oder sonstige Zwischenerzeugnisse können nicht herausverlangt werden.
6.2.    Übermittelte Druckdaten oder sonstige für den Druck notwendige Informationen werden nicht rückübermittelt und nach Auftragserfüllung gelöscht.

§ 7    Gewährleistungsausschluss für Farbgebung
Für Haftfestigkeit und Lichtechtheit der Farben sowie Sondereinfärbungen oder beauftragte Druckfärbungen und Druckfarben wird, sofern keine Garantie oder eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, keine Gewährleistung übernommen.

BESONDERE BEDIGUNGEN FÜR DEN KAUF UND LIEFERUNG VON Polyethylen- Säcken und BigBags
§ 1    Geltungsbereich
Die folgenden BESONDEREN BEDIGUNGEN FÜR DEN KAUF UND LIEFERUNG VON Polyethylen- Säcken und BigBags gelten zusätzlich zu den ALLGEMEINEN LIEFER- und GESCHÄFTSBEDIGUNGEN und gehen diesen bei abweichenden Regelungen vor.

§ 2    Stornierung und Widerruf
2.1.    Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, bis zum Produktionsbeginn den angenommenen Auftrag zu stornieren. Nach Produktionsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen.
2.2.    Für den Fall der Stornierung steht dem AUFTRAGNEHMER ein Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln zu.

§ 3    Sachmängel
3.1.    Bei Verkauf und Lieferung von Polyethylen- Säcken und BigBags Säcken wird als handelsüblicher Branchenstandard die GKV Prüf- und Bewertungsklausel zur Bewertung eines Sachmangels zu Grunde gelegt.
3.2.    Abweichend von der GKV Prüf- und Bewertungsklausel betragen die Breiten- und Längentoleranzen +/- 5 % jedoch mindestens 20 mm. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen beträgt die Toleranz +/- 10 %. Passdifferenzen bis zu 5 mm schließen eine Reklamation aus. Bei Beuteln sind eine Zähldifferenz bis 3 % und ein Ausschuss bis zu 2 % zulässig.
3.3.    Bei allen Mängelrügen hinsichtlich Polyethylen- Folien und Polyethylen-Erzeugnissen gilt die GKV Schiedsklausel, nach der die beanstandete Ware von einem Materialprüfamt abgenommen wird.
3.4.    Für Haftfestigkeit und Lichtechtheit der Farben sowie Sondereinfärbungen oder beauftragte Druckfärbungen und Druckfarben wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewährleistung übernommen.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFALL- UND WERKSTOFFEN
§ 1    Geltungsbereich
1.1.    Die folgenden BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFALL- UND WERKSTOFFEN gelten zusätzlich zu den ALLGEMEINEN LIEFER- und GESCHÄFTSBEDIGUNGEN und gehen diesen bei abweichenden Regelungen vor.
1.2.    Die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes gelten ausschließlich, wenn Vertragsgegenstand die Entsorgung von Abfall- oder Werkstoffen betrifft.
1.3.    Der AUFTRAGNEHMER übernimmt im Rahmen des vertraglich festgelegten Auftragsumfanges die ordnungsgemäße Organisation der Entsorgung des vom AUFTRAGGEBER am angegebenen Ort übergebenen Abfalls/Werkstoffe.

§ 2    Leistungsgegenstand
2.1.    Der AUFTRAGNEHMER entsorgt sämtliche an den deutschen Standorten des AUFTRAGGEBERs anfallenden, in der Auftragsbestätigung oder in einbezogenen Anlagen beschriebenen Abfälle (nachfolgend „Abfälle“) des AUFTRAGGEBERS nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
2.2.    Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage von Mitteilungen des AUFTRAGGEBERS gegenüber dem AUFTRAGNEHMER, in denen der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER mindestens zwei Wochen vor dem Ende eines Kalendermonats für den jeweils darauffolgenden Kalendermonat Datum, Uhrzeit, Abfall und Anfallstelle für die Abholung der Abfälle mitteilt.
2.3.    Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bestehenden Standorte des AUFTRAGGEBERS sind in der Auftragsbestätigung oder in einer Anlage zu dieser aufgeführt. Für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER einzelne Standorte schließt oder neue eröffnet, wird der AUFTRAGGEBER dies dem AUFTRAGNEHMER mindestens sechs Wochen vor der jeweiligen Schließung oder Eröffnung des Standorts mitteilen.

§ 3    Behältergestellung
3.1.    Die Bereitstellung der Abfälle erfolgt durch den AUFTRAGGEBER in dafür vom AUFTRAGNEHMER zur Verfügung gestellten Behältern gemäß der Auftragsbestätigung oder den Anlagen zu dieser.
3.2.    Im Hinblick auf die dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Behälter übernimmt dieser bis zur Übernahme der Behälter in oder auf die Transportfahrzeuge des AUFTRAGNEHMERs oder eines vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Dritten die Verkehrssicherungspflicht.
3.3.    Im Falle der Gestellung von Containern oder sonstigen für eine Mehrfachverwendung geeigneten Behältern durch den AUFTRAGNEHMER, haftet der AUFTRAGGEBER gegenüber dem AUFTRAGNEHMER bei Beschädigung oder Verlust der Behälter, sofern der AUFTRAGGEBER dies zu vertreten hat.

§ 4    Pflichten des AUFTRAGNEHMERS
4.1.    Der AUFTRAGNEHMER wird die Abfälle gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen untergesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen.
4.2.    Der AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER die nach den gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen untergesetzlichen Vorschriften notwendigen Nachweise für die Durchführung der Entsorgung zur Verfügung stellen.
4.3.    Der AUFTRAGNEHMER übernimmt für den AUFTRAGGEBER die Dokumentation über die Stoffströme und anfallenden Fraktionsmengen je vertragsgegenständlicher Standorte des Auftraggebers.

§ 5    Bereitstellung und Übernahme der Abfälle
5.1.    Der AUFTRAGGEBER stellt die Abfälle zu dem in der Mitteilung gemäß dieses § 2 Ziffer 2 der BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFALL- UND WERKSTOFFEN mitgeteilten Zeitpunkt an der jeweiligen mitgeteilten Anfallstelle in solcher Weise bereit, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird und eine problem- und gefahrlose Übernahme der Abfälle in oder auf die Transportfahrzeuge des AUFRAGNEHMERS oder eines vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Dritten möglich ist. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass der AUFTRAGNEHMER und die von ihm beauftragten Dritten an der jeweiligen Anfallstelle ungehinderten Zugang zu den Abfällen erhalten.
5.2.    Sollte aufgrund vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Umständen eine Abholung der Abfälle zu dem gemäß dieses § 2 Ziffer 2 der BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFALL- UND WERKSTOFFEN mitgeteilten Zeitpunkt an der jeweiligen mitgeteilten Anfallstelle nicht oder nur mit Wartezeiten für den AUFTRAGNEHMER oder einen von ihm beauftragten Dritten möglich sein, ohne dass der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER hierüber mit einem Vorlauf von mindestens 24 Stunden vor dem Abholtermin hingewiesen hat, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, dem AUFTRAGGEBER den Abholungsversuch in Rechnung zu stellen.
5.3.    Der AUFTRAGGEBER hat sicherzustellen, dass die Behälter ausschließlich mit vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt werden und keine Fremd- oder Störstoffe enthalten, die den ordnungsgemäßen Entsorgungsprozess beeinträchtigen könnten.
5.4.    Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen untergesetzlichen Bestimmungen zu deklarieren. Er hat den AUFTRAGNEHMER über sämtliche für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel Zusammensetzung, Herkunft und Erzeuger, zu informieren.
5.5.    Die vertragsgegenständlichen Abfälle gehen mit ihrer physischen Übernahme durch den AUFTRAGNEHMER oder den von ihm beauftragten Dritten in oder auf die Transportfahrzeuge an der jeweiligen Anfallstelle in das Eigentum des AUFTRAGNEHMERS über.

§ 6    Vergütung, Rechnungslegung, Fälligkeit
Für die Entsorgung, den Transport der Abfälle sowie die etwaige Behältergestellung werden zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER anfallende Preise und sonstige Zahlungsmodalitäten zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER individuell verhandelt und in dem Angebot oder in den einbezogenen Anlagen niedergelegt.

§ 7    Leistungshindernisse und -störungen
7.1.    Ist die Leistungserbringung infolge von Witterungsbedingungen, Ausfall von Fahrzeugen oder sonstigen betrieblichen Störungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen, informiert der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER und führt mit ihm eine Abstimmung über die Entsorgung herbei.
7.2.    Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Leistungen sobald wie möglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses – nachzuholen. Bei turnusmäßigen Abholungen ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, die Leistung mit der nächsten turnusmäßigen Abholung nachzuholen.

§ 8    Subunternehmer
8.1.    Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
8.2.    Soweit der AUFTRAGNEHMER für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Subunternehmer einsetzt, hat er schuldhaftes Handeln des Subunternehmers in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten.

§ 9    Laufzeit des Vertrags, Kündigung
9.1.    Der Vertrag beginnt zum in der Auftragsbestätigung angegeben Zeitpunkt und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.2.    Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
9.3.    Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als Grund für ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund gilt für beide Vertragsparteien insbesondere das Inkrafttreten neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften, soweit diese die Ausführung des Vertrags endgültig und dauerhaft vereiteln.
9.4.    Jede Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich erklärt werden.

§ 10    Überlassung und Nutzung von technischen Einrichtungen
10.1.    Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die für die vereinbarte Dienstleistung notwendigen technischen Einrichtungen (z.B. Pressen) dem AUFTRAGGEBER mietweise durch den AUFTRAGNEHMER überlassen.
10.2.    Für den zugrundeliegenden Mietvertrag gelten die BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR DIE MIETWEISE ÜBERLASSUNG VON TEHCNISCHEN EINRICHTUNGEN
10.3.    Technische Einrichtungen werden auf Anweisung des AUFTRAGGEBERs abgestellt.
Der AUFTRAGGEBER verantwortet die Auswahl des Standortes sowie die Verkehrssicherung der technischen Einrichtungen am ausgewählten Standort, z.B. ausreichende Beleuchtung, geeigneter Untergrund (Schotter, Beton, Führungsschiene).
Die Verantwortung des AUFTRAGGEBERs umfasst auch die Sicherung der technischen Einrichtungen gegen Entwendung sowie die freie Zugänglichkeit zum Transport, soweit letzteres für die Entsorgung erforderlich ist. Der AUFTRAGGEBER kann sich bezüglich der Standortfragen von dem AUFTRAGNEHMER unverbindlich beraten lassen.
10.4.    Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die überlassenen technischen Einrichtungen umgehend nach Anlieferung auf Beschädigungen zu überprüfen und etwaige Schäden umgehend dem AUFTRAGNEHMER mitzuteilen.
10.5.    Der AUFTRAGGEBER garantiert eine pflegliche Nutzung der überlassenen technischen Einrichtungen und verpflichtet sich, auftretende Schäden umgehend mitzuteilen.
10.6.    Der AUFTRAGGEBER garantiert eine ordnungsgemäße Befüllung der Behältnisse, insbesondere die sortenreine Erfassung und die Beachtung des angegebenen Abfallschlüssels bzw. der Abfallbezeichnung. In Zweifelsfällen sind Mitarbeiter von dem AUFTRAGNEHMER vor der Befüllung der Behältnisse zu befragen.
Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Befüllung haftet der AUFTRAGGEBER für die dem AUFTRAGNEHMER entstehenden Schäden, und zwar inklusive sämtlicher zurechenbarer Folgeschäden (z.B. für eine erforderliche Analyse, Umladung oder Nachsortierung) etc.
Außerdem ist der AUFTRAGNEHMER zum Transport und zur Entsorgung nur verpflichtet, sofern die Behältnisse ordnungsgemäß befüllt wurden.
10.7.    Das Verbrennen von Abfällen in den technischen Einrichtungen – insbesondere in den Behältnissen – ist untersagt.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MIETWEISE ÜBERLASSUNG VON TECHNISCHEN ANLAGEN
§ 1    Geltungsbereich
1.1.    Die folgenden BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR DIE MIETWEISE ÜBERLASSUNG VON TECHNISCHEN ANLAGEN gelten zusätzlich zu den ALLGEMEINEN LIEFER- und GESCHÄFTSBEDIGUNGEN und gehen diesen bei abweichenden Regelungen vor.
1.2.    Die nachfolgenden Regelungen gelten nur und soweit mietweise technische Anlagen im Sinne von Pressanlagen dem AUFTRAGGEBER überlassen werden.

§ 2    Nutzung der Mietsache
2.1.    Der AUFTRAGNEHMER vermietet an den AUFTRAGGEBR die in der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Mietvertrag bezeichneten technischen Anlagen.
2.2.    Die ausschließlich vertraglich zulässige Nutzung der vermieteten technischen Anlagen wird in der Auftragsbestätigung bestimmt. Eine anderweitige Nutzung ist unzulässig.

§ 3    Mietzins
3.1.    Der im Angebot genannte Mietzins versteht sich pro Anlage monatlich netto zuzüglich (z.Zt.) 19 % Umsatzsteuer.
3.2.    Der Mietzins ist immer zum 1. des Monats fällig und unter Angabe der Mietvertragsnummer ohne Abzug auf das in der Auftragsbestätigung benannte Konto einzuzahlen bzw. zu überweisen.
3.3.    Lässt der AUFTRAGGEBER den Mietzins mittels des SEPA-Lastschriftverfahrens durch den AUFTRAGNEHMER einziehen, wird der Betrag zum 1. eines Monats von dem im SEPA-Mandat benannten Konto eingezogen.
3.4.    Der AUFTRAGNEHMER stellt monatlich im Voraus eine Rechnung über den Mietzins aus.

§ 4    Insolvenz, Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung
Der AUFTRAGGEBER hat den AUFTRAGNEHMER über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Sache unverzüglich in Kenntnis zu setzen durch Angabe von Name und Wohnort des Gläubigers, des Gerichtsvollziehers und durch Zusendung des Pfändungsprotokolls. Die vorstehend geregelte Auskunftspflicht betrifft auch Anträge aus Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung in Ansehung des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet.

§ 5    Pflichten der Vertragsparteien
5.1.    Der AUFTRAGNEHMER übergibt die Anlage in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand.
5.2.    Dem AUFTRAGGEBER obliegt die pflegliche Behandlung der Anlage. Die Pflege- und Bedienungsanweisungen des Herstellers der technischen Anlage sind zu beachten.
5.3.    Der AUFTRAGGEBER wird in die Bedienung der Anlage eingewiesen und wird über die Unfallverhütungsvorschriften im Umgang mit Presscontainern aufgeklärt.
5.4.    Der AUFTRAGGEBER erklärt, dass ihm die gesetzlichen Richtlinien zu den Unfallverhütungsvorschriften, sowie die gesetzlichen Richtlinien zur ordnungsgemäßen Aufstellung und Betreibung von Verdichtungsanlangen bekannt sind.
5.5.    Die Reinigungsklappe – falls vorhanden – ist vom AUFTRAGGEBER regelmäßig zu entleeren und zu säubern. Kosten für verschmutzten Reinigungsschacht (falls vorhanden) gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERs.
5.6.    Schäden und Mängel an der Anlage sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, mögliche Schadensverursacher zu benennen.
5.7.    Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, nach Ende der Mietzeit die Anlage in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand mit normalen Benutzungserscheinungen an den AUFTRAGNEHMER an einen seiner Lagerplätze im Landkreis Kitzingen auf seine Kosten zurückzugeben. Die Entscheidung über die Standortwahl obliegt dem AUFTRAGNEHMER.
5.8.    Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die Anlage regelmäßig zu warten und die Betriebs- und Verkehrspflicht nach den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes zu gewährleisten.
5.9.    Reparaturen – soweit sie nicht durch den AUFTRAGGEBER oder einen Dritten zu vertreten sind (z.B. Falschbedienung, Vandalismus) – und Wartungen gehen zu Lasten des AUFTRAGNEHMERs. Bei Reparaturen hat der AUFTRAGGEBER mindestens drei (3) Werktage Zeit, die Maschine instand zu setzen. Wenn Ersatzteile sich ggf. in der Lieferzeit verzögern, dann dementsprechend um die Lieferzeit der nötigen Ersatzteile länger. Es liegt in dem Ermessen des AUFTRAGNEHMERs, die defekte Maschine instand zu setzen oder gegen eine Ersatzmaschine ähnlicher Art und Güte auszutauschen. Ein Anspruch des AUFTRAGGEBERs auf Mietminderung besteht in diesem Fall des Ausfalls nicht.

§ 6    Haftung und Versicherung
6.1.    Der AUFTRAGNEHMER hat für Schäden, die auf dem Zustand der Anlage beruhen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen; diese deckt nicht die Schäden, die bei Betrieb der Anlage entstehen.
6.2.    Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von der Haftung für Schäden durch den Betrieb der Anlage frei und verpflichtet sich, auf eigene Kosten zu Gunsten des AUFTRAGNEHMERs die Anlage für die vertragsgegenständliche Zeit zum Neuwert gegen Feuer, Untergang und Haftpflichtschäden Dritter aufgrund des Betrieb der Anlage zu versichern und gegenüber dem AUFTRAGNEHMER den Versicherungsschein nachzuweisen.
6.3.    Für Beschädigungen der Anlage einschließlich Vandalismusschäden (z.B. Graffiti Besprühungen oder andere Veränderungen des Lackanstrichs, Brandschäden, etc.) haftet der AUFTRAGGEBER.
6.4.    Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für evtl. Belagsschäden bzw. Schäden des Untergrundes, auf dem die Maschine steht.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGEN ZUR AKTENVERNICHTUNG
§ 1    Geltungsbereich
1.1.    Die folgenden BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGEN ZUR AKTENVERNICHTUNG gelten zusätzlich zu den ALLGEMEINEN LIEFER- und GESCHÄFTSBEDIGUNGEN und gehen diesen bei abweichenden Regelungen vor.
1.2.    Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Leistungen des AUFTRAGNEHMERs zur Organisation und Koordination einer Aktenvernichtung.

§ 2    Gegenstand der Leistungserbringung
2.1.    Der AUFTRAGNEHMER erbringt Dienstleistungen der Organisation, Koordination und Vermittlung von Dienstleistungen der Vernichtung von Datenträgern des AUFTRAGGEBERs, die von einem durch den AUFTRAGNEHMER beauftragten UNTERAUFTRAGNEHMMER nach den vorgeschriebenen Standards des § 28 DSGVO, Schutzklasse 2/3 Sicherheitsstufe P 4 gem. DIN 66399 durchgeführt werden.
2.2.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung der Datenträger durch den UNTERAUFTRAGNEHMER nach den Weisungen des AUFTRAGGEBERs sicherzustellen.

§ 3    Datenschutz
3.1.    Konkretisierung des Auftrags
3.1.1.    Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER sind konkret beschrieben in dem Dienstleistungsvertrag.
3.1.2.    Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des AUFTRAGGEBERs und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
3.1.3.    Die Pflicht zur Deklaration des erforderlichen Schutzbedarfs obliegt dem AUFTRAGGEBER.
3.1.4.    Der UNTERAUFTRAGNEHMER erbringt sämtliche Dienstleistungen der Vernichtung von Datenträgern des AUFTRAGGEBERs nach den vorgeschriebenen Standards des § 28 DSGVO, Schutzklasse 2/3 Sicherheitsstufe P 4 gem. DIN 66399, wie in den Dienstleistungsvertrag beschrieben.
3.1.5.    Die überlassenen Datenträger werden entsprechend den Bestimmungen im Dienstleistungsvertrag durch den UNTERAUFTRAGNEHMER vernichtet. Die Rückgabe überlassener Datenträger findet demzufolge keine Anwendung. Daten und Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden vom AUFTRAGNEHMER entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt und anschließend gelöscht bzw. datenschutzgerecht vernichtet.
3.2.    Technisch-organisatorische Maßnahmen
3.2.1.    Der AUFTRAGNEHMER hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.2.2.    Der AUFTRAGNEHMER sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO zu. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem AUFTRAGNEHMER gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
3.3.    Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
Der AUFTRAGNEHMER darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des AUFTRAGGEBERs berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den AUFTRAGNEHMER wendet, wird der AUFTRAGNEHMER dieses Ersuchen unverzüglich an den AUFTRAGGEBER weiterleiten. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des AUFTRAGGEBERs unmittelbar durch den AUFTRAGNEHMER sicherzustellen.
3.4.    Qualitätsicherung und sonstige Pflichten
3.4.1.    Der AUFTRAGNEHMER hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
3.4.1.1.    Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des AUFTRAGNEHMERs leicht zugänglich hinterlegt.
3.4.1.2.    Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der AUFTRAGNEHMER setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der AUFTRAGNEHMER und jede dem AUFTRAGNEHMER unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des AUFTRAGGEBERs verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
3.4.1.3.    Der AUFTRAGGEBER und der AUFTRAGNEHMER arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
3.4.1.4.    Die unverzügliche Information des AUFTRAGGEBERs über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim AUFTRAGNEHMER ermittelt.
3.4.2.    Soweit der AUFTRAGGEBER seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim AUFTRAGNEHMER ausgesetzt ist, hat ihn der AUFTRAGNEHMER nach besten Kräften zu unterstützen.
3.4.3.    Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem AUFTRAGGEBER im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.
3.5.    Unterauftragsverhältnisse
3.5.1.    Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der AUFTRAGNEHMER z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der AUFTRAGNEHMER ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des AUFTRAGGEBERs auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
3.5.2.    UNTERAUFTRAGNEHMER ist ausschließlich die Rhenus Data Office GmbH, Industriestraße 5, 48301 Nottuln-Appelhülsen, Deutschland
3.5.3.    Der AUFTRAGGEBER stimmt der Unterbeauftragung des UNTERAUFTRAGNEHMERS zu.
3.5.4.    Der AUFTRAGNEHMER hat mit dem UNTERAUFTRAGNEHMER einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Der UNTERAUFTRAGNEHMER ist nicht berechtigt weitere Unterbeauftragungsverhältnisse einzugehen.
3.6.    Kontrollrechte des AUFTRAGGEBERs
Der AUFTRAGGEBER hat das Recht, im Benehmen mit dem AUFTRAGNEHMER Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den AUFTRAGNEHMER in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den AUFTRAGGEBER kann der AUFTRAGNEHMER einen Vergütungsanspruch geltend machen. Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass sich der AUFTRAGGEBER von der Einhaltung der Pflichten des AUFTRAGNEHMERs nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, dem AUFTRAGGEBER auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO;aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutz-auditoren, Qualitätsauditoren);eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
3.7.    Unterstützung des AUFTRAGGEBERs durch den AUFTRAGNEHMER
3.7.1.    Der AUFTRAGNEHMER unterstützt den AUFTRAGGEBER bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
3.7.1.1.    die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
3.7.1.2.    die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den AUFTRAGGEBER zu melden
3.7.1.3.    die Verpflichtung, dem AUFTRAGGEBER im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
3.7.1.4.    die Unterstützung des AUFTRAGGEBERs für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
3.7.1.5.    die Unterstützung des AUFTRAGGEBERs im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
3.7.2.    Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder auf ein Fehlverhalten des AUFTRAGGEBERs zurückzuführen sind, kann der AUFTRAGNEHMER eine Vergütung beanspruchen.
3.8.    Weisungen
3.8.1.    Mündliche Weisungen bestätigt der AUFTRAGGEBER unverzüglich (mind. Textform).
3.8.2.    Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den AUFTRAGGEBER bestätigt oder geändert wird.
3.8.3.    Sofern der AUFTRAGGEBER eine Weisung erteilt, welche die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen ändert oder ergänzt, hat er die Kosten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zu tragen.

§ 4    Preise
4.1.    Die ausgewiesenen Preise verstehen sich als Gesamtpreise zzgl. der gesetzlichen Steuern, soweit nicht mehr als 500 Aktenordner vernichtet werden sollen oder eine dauerhafte Aktenvernichtung beauftragt wurde. Für diese Fälle gelten ausschließlich die Preise des individuellen Angebots.
4.2.    Bei Beauftragung einer dauerhaften Aktenvernichtung gilt folgendes.
4.2.1.    Die für eine dauerhafte Aktenvernichtung im Angebot ausgewiesenen Preise verstehen sich als monatliche Preise netto zuzüglich (z.Zt.) 19 % Umsatzsteuer.
4.2.2.    Die fällige Vergütung ist immer zum 1. des Monats fällig und unter Angabe der Vertragsnummer ohne Abzug auf das in der Auftragsbestätigung benannte Konto einzuzahlen bzw. zu überweisen.

Stand: 30.09.2020

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